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al-Isra-33, Koran Rezitation von Abu Bakr al Shatri

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al-Isra-33, Koran Rezitation von Abu Bakr al Shatri

Vergleichen Sie alle deutschen Übersetzungen Sure al-Isra - Vers 33

سورة الإسراء

Sura al-Isra

Bißmillachir rachmanir rachim.

وَلاَ تَقْتُلُواْ النَّفْسَ الَّتِي حَرَّمَ اللّهُ إِلاَّ بِالحَقِّ وَمَن قُتِلَ مَظْلُومًا فَقَدْ جَعَلْنَا لِوَلِيِّهِ سُلْطَانًا فَلاَ يُسْرِف فِّي الْقَتْلِ إِنَّهُ كَانَ مَنْصُورًا ﴿٣٣﴾
17/al-Isra-33: We la tacktulun nefßelleti harremallachu illa bil hackk (hackk) , we men kutile maslumen fe kad dschealna li welijjichi sultanen fe la jußrif fil katl (katli) , innechu kane menßura (menßuran).

Imam Iskender Ali Mihr

Tötet keine Seele (jemanden) zu Unrecht, die euch Allah für unrein erklärt hat! Wer unschuldig (zu Unrecht) getötet wird, dessen Vertreter haben Wir zum Sultan (Ankläger) gemacht. Nun soll er beim Töten nicht übertreiben. Weil er von denjenigen ist, denen geholfen wird.

Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul

Und tötet nicht das Leben, das Allah unverletzlich gemacht hat, es sei denn zu Recht. Und wer da ungerechterweise getötet wird - dessen Erben haben Wir gewiß Ermächtigung (zur Vergeltung) gegeben; doch soll er im Töten nicht maßlos sein; denn er findet (Unsere) Hilfe.

Adel Theodor Khoury

Und tötet nicht den Menschen, den Gott für unantastbar erklärt hat, es sei denn bei vorliegender Berechtigung. Wird jemand ungerechterweise getötet, so geben Wir seinem nächsten Verwandten Vollmacht (ihn zu rächen). Nur soll er nicht maßlos im Töten sein; siehe, er wird Beistand finden.

Amir Zaidan

Und tötet nicht den Menschen, dessen (Tötung) ALLAH für haram erklärte, es sei denn nach dem Recht. Und wer zu Unrecht getötet wird, dessen Wali gaben WIR Verfügungsrecht, so darf er bei der Tötung (als Vergeltung) das Maß nicht überschreiten. Gewiß, er erhält Beistand.

F. Bubenheim und Dr. Nadeem Elyas

Und tötet nicht die Seele, die Allah verboten hat (zu töten), außer aus einem rechtmäßigen Grund. Wer ungerechterweise getötet wird, dessen nächstem Verwandten haben Wir Ermächtigung erteilt (, Recht einzufordern); doch soll er nicht maßlos im Töten sein, denn ihm wird gewiß geholfen.
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