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al-Ma'ida-107, Sura Der Tisch Verse-107

5/al-Ma'ida-107 - Koran Rezitation von Abu Bakr al Shatri
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al-Ma'ida-107, Sura Der Tisch Verse-107

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سورة المائدة

Sura al-Ma'ida

Bißmillachir rachmanir rachim.

فَإِنْ عُثِرَ عَلَى أَنَّهُمَا اسْتَحَقَّا إِثْمًا فَآخَرَانِ يِقُومَانُ مَقَامَهُمَا مِنَ الَّذِينَ اسْتَحَقَّ عَلَيْهِمُ الأَوْلَيَانِ فَيُقْسِمَانِ بِاللّهِ لَشَهَادَتُنَا أَحَقُّ مِن شَهَادَتِهِمَا وَمَا اعْتَدَيْنَا إِنَّا إِذًا لَّمِنَ الظَّالِمِينَ ﴿١٠٧﴾
5/al-Ma'ida-107: Fe in ußire ala ennechumaßtechackka ißmen fe acharani jeckumani mackamechuma minellesineßtechackka alejchimul ewlejani fe juckßimani billachi le schechadetuna echackku min schechadetichima we ma’tedejna, inna isen le mines salimin (salimine).

Imam Iskender Ali Mihr

Wenn es aber (hinterher) bekannt wird, dass diese beiden sich der Sünde schuldig gemacht haben, dann treten zwei andere Berechtigte (Würdige) und schwören dann folgendermaßen bei Allah , : „Wahrlich, unser Zeugnis ist noch richtiger,wahrhaftiger als das Zeugnis von ihnen, und wir sind nicht maßlos gewesen. Sonst gehören wir gewiß zu den Tyrannen.“

Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul

Wenn es aber bekannt wird, daß die beiden (Zeugen) sich der Sünde schuldig gemacht haben, dann sollen an ihre Stelle zwei andere aus der Zahl derer treten, gegen welche die beiden ausgesagt haben, und die beiden (späteren Zeugen) sollen bei Allah schwören: "Wahrlich, unser Zeugnis ist wahrhaftiger als das Zeugnis der beiden (früheren), wahrlich, wir gehörten sonst zu den Ungerechten."

Adel Theodor Khoury

Wenn man entdeckt, daß sie sich einer Sünde schuldig gemacht haben, sollen aus den Reihen derer, gegen die man sich versündigt hat, zwei andere, deren Erbrecht am ehesten feststeht, an ihre Stelle treten und bei Gott schwören: «Unser Zeugnis ist bestimmt wahrhaftiger als deren Zeugnis. Und wir haben keine Übertretung begangen, sonst gehörten wir zu denen, die Unrecht tun.»

Amir Zaidan

Doch sollte es sich herausstellen, daß sie (beide Zeugen) eine Verfehlung (Meineid) begangen haben, dann sollen zwei andere an ihrer Stelle herangezogen werden von denjenigen, die an erster Stelle erbberechtigt sind, dann schwören beide bei ALLAH: "Unser Zeugnis ist doch wahrhaftiger als ihr Zeugnis und wir haben nicht übertreten, sonst gehören wir doch zu den Unrecht-Begehenden."

F. Bubenheim und Dr. Nadeem Elyas

Wenn man danach aber entdeckt, daß sie (beide) sich einer Sünde schuldig gemacht haben, dann (sollen) zwei andere an ihre Stelle treten von denen, zu deren Nachteil die beiden sich (einer Sünde) schuldig gemacht haben, und (sie) (beide sollen) bei Allah schwören: "Unser Zeugnis ist wahrlich berechtigter als deren Zeugnis. Und wir haben nicht übertreten; wir gehörten sonst wahrlich zu den Ungerechten."
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