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al-Baqara-282, Koran Rezitation von Abu Bakr al Shatri

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282

al-Baqara-282, Koran Rezitation von Abu Bakr al Shatri

Vergleichen Sie alle deutschen Übersetzungen Sure al-Baqara - Vers 282

سورة البقرة

Sura al-Baqara

Bißmillachir rachmanir rachim.

يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُواْ إِذَا تَدَايَنتُم بِدَيْنٍ إِلَى أَجَلٍ مُّسَمًّى فَاكْتُبُوهُ وَلْيَكْتُب بَّيْنَكُمْ كَاتِبٌ بِالْعَدْلِ وَلاَ يَأْبَ كَاتِبٌ أَنْ يَكْتُبَ كَمَا عَلَّمَهُ اللّهُ فَلْيَكْتُبْ وَلْيُمْلِلِ الَّذِي عَلَيْهِ الْحَقُّ وَلْيَتَّقِ اللّهَ رَبَّهُ وَلاَ يَبْخَسْ مِنْهُ شَيْئًا فَإن كَانَ الَّذِي عَلَيْهِ الْحَقُّ سَفِيهًا أَوْ ضَعِيفًا أَوْ لاَ يَسْتَطِيعُ أَن يُمِلَّ هُوَ فَلْيُمْلِلْ وَلِيُّهُ بِالْعَدْلِ وَاسْتَشْهِدُواْ شَهِيدَيْنِ من رِّجَالِكُمْ فَإِن لَّمْ يَكُونَا رَجُلَيْنِ فَرَجُلٌ وَامْرَأَتَانِ مِمَّن تَرْضَوْنَ مِنَ الشُّهَدَاء أَن تَضِلَّ إْحْدَاهُمَا فَتُذَكِّرَ إِحْدَاهُمَا الأُخْرَى وَلاَ يَأْبَ الشُّهَدَاء إِذَا مَا دُعُواْ وَلاَ تَسْأَمُوْاْ أَن تَكْتُبُوْهُ صَغِيرًا أَو كَبِيرًا إِلَى أَجَلِهِ ذَلِكُمْ أَقْسَطُ عِندَ اللّهِ وَأَقْومُ لِلشَّهَادَةِ وَأَدْنَى أَلاَّ تَرْتَابُواْ إِلاَّ أَن تَكُونَ تِجَارَةً حَاضِرَةً تُدِيرُونَهَا بَيْنَكُمْ فَلَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ أَلاَّ تَكْتُبُوهَا وَأَشْهِدُوْاْ إِذَا تَبَايَعْتُمْ وَلاَ يُضَآرَّ كَاتِبٌ وَلاَ شَهِيدٌ وَإِن تَفْعَلُواْ فَإِنَّهُ فُسُوقٌ بِكُمْ وَاتَّقُواْ اللّهَ وَيُعَلِّمُكُمُ اللّهُ وَاللّهُ بِكُلِّ شَيْءٍ عَلِيمٌ ﴿٢٨٢﴾
2/al-Baqara-282: Ja ejjuchellesine amenu isa tedajentum bi dejnin ila edschelin mußemmen fecktubuch (fecktubuchu) , weljecktub bejneckum katibun bil adl (adli) , we la je’be katibun en jecktube kema allemechullachu feljecktub, weljumlilillesi alejchil hackku weljettekllache rabbechu we la jebchaß minchu schej’a (schej’en) , fe in kanellesi alejchil hackku sefichan ew daifen ew la jeßtatiu en jumille huwe feljumlil welijjuchu bil adl (adli) , weßteschchidu schechidejni min ridschalickum, fe in lem jeckuna radschulejni fe radschulun wemraetani mimmen terdawne minesch schuchedai en tedlle hdachuma fe tuseckkire hdachumal uchra we la je’besch schuchedau isa ma duu, we la teß’emu en tecktubuchu sagiran ew kebiran ila edschelich (edschelichi) , salickum ackßatu indallachi we ackwemu lisch schechadeti we edna ella tertabu illa en teckune tidschareten hadraten tudirunecha bejneckum fe lejße alejckum dschunachun ella tecktubucha we eschchidu isa tebaja’tum, we la judarra katibun we la schechid (schechidun) , we in tef’alu fe innechu fußuckun bickum, wetteckullach (wetteckullache) , we juallimuckumullach (juallimuckumullachu) , wallachu bi kulli schej’in alim (alimun).

Imam Iskender Ali Mihr

O ihr Amenu! Schreibt euch auf (macht einen Schuldschein) , wenn Ihr euch für eine gewisse Zeit ein Darlehen gebt. Ein Schreiber unter euch soll diesen mit Gerechtigkeit schreiben. Und der Schreiber soll sich nicht dafür scheuen es so aufzuschreiben, wie es ihm Allah beigebracht hat, er soll es genau so aufschreiben. Auch der soll es schreiben lassen, auf dem der Anspruch liegt (der Kreditnehmer). Und er soll davon nichts mindern und Besitzer des Takva‘s gegenüber seinem Herrn, welcher Allah ist, werden (und sich vor seinen Befehlen hüten). Aber falls derjenige, von dem man Anspruch hat (der Kreditnehmer) töricht oder schwach (kraftlos, jung) ist oder sich in einer Situation befindet, in der er es nicht diktieren kann, so soll in diesem Fall sein Vormund es mit Gerechtigkeit diktieren. Und nehmt euch von euren Männern zwei als Zeugen. Aber falls zwei Männer nicht zu finden sind, dann nehmt ein Mann und zwei Frauen, so dass falls eine der beiden es vergessen sollte, die andere sie daran erinnert. Wenn die Zeugen gerufen werden, dann sollen sie sich davor nicht zurückhalten (Zeuge zu sein). Werdet es nicht Leid, das Darlehen, welches groß oder klein ist, bis zu seiner Fälligkeit aufzuschreiben. Eben dies ist in der Gegenwart von Allah das gerechteste und für die Zeugenschaft das solideste, es ist das nahe stehendste, damit ihr nicht daran zweifelt. Es ist auf euch lediglich dann keine Sünde es nicht aufzuschreiben, wenn es ein fertiges Geschäft (Kauf-Verkauf) unter euch ist, welches Bar zum veräußern bereit steht. Auch wenn ihr handelt sollt ihr euch Zeugen nehmen. Der Schreiber und die Zeugen sollen nicht geschädigt werden. Falls ihr das tun solltet (sie schädigen solltet) , wird dies für euch von nun ab zum Frevel. Werdet gegenüber Allah Besitzer des Takva‘s. Allah bringt es euch bei. Und Allah weiß alles am besten.

Abu Rida Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul

O ihr, die ihr glaubt, wenn ihr eine Anleihe gewährt oder aufnehmt zu einer festgesetzten Frist, dann schreibt es nieder. Und ein Schreiber soll es in eurem Beisein getreulich niederschreiben. Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie Allah es gelehrt hat. So schreibe er also, und der Schuldner soll es diktieren und Allah, seinen Herrn, fürchten und nichts davon weglassen. Und wenn der Schuldner schwachsinnig oder schwach ist oder unfähig, selbst zu diktieren, dann soll sein Sachwalter getreulich für ihn diktieren. Und lasset zwei Zeugen unter euren Männern es bezeugen, und wenn es keine zwei Männer gibt, dann (sollen es bezeugen) ein Mann und zwei Frauen von denen, die euch als Zeugen geeignet erscheinen, damit, wenn sich eine der beiden irrt, die andere von ihnen sie (daran) erinnert. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie gerufen werden. Und verschmäht nicht, es niederzuschreiben (seien es) große oder kleine (Beträge) bis zur festgesetzten Frist. Das ist rechtschaffener vor Allah und zuverlässiger, was die Bezeugung angeht und bewahrt euch eher vor Zweifeln, es sei denn es handelt sich um eine sogleich verfügbare Ware, die von Hand zu Hand geht unter euch; dann ist es kein Vergehen für euch, wenn ihr es nicht niederschreibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr miteinander Handel treibt. Und weder dem Schreiber noch dem Zeugen soll Schaden zugefügt werden. Und wenn ihr es tut, dann ist es wahrlich ein Frevel von euch. Und fürchtet Allah. Und Allah lehrt euch, und Allah ist über alles kundig.

Adel Theodor Khoury

O ihr, die ihr glaubt, wenn es unter euch um eine Schuld auf eine bestimmte Frist geht, dann schreibt es auf. Ein Schreiber soll (es) in eurem Beisein der Gerechtigkeit gemäß aufschreiben. Kein Schreiber soll sich weigern, zu schreiben, wie Gott ihn gelehrt hat. Er soll schreiben, und der, gegen den das Recht besteht, soll (es) diktieren, und er soll Gott, seinen Herrn, fürchten und nichts davon abziehen. Und wenn derjenige, gegen den das Recht besteht, schwachsinnig oder hilflos ist oder nicht selbst zu diktieren vermag, so soll sein Sachwalter der Gerechtigkeit gemäß diktieren. Und laßt zwei Zeugen aus den Reihen eurer Männer (es) bezeugen. Wenn es aber keine zwei Männer gibt, dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein aus den Reihen der Zeugen, mit denen ihr einverstanden seid, so daß, wenn eine der beiden sich irrt, die eine von ihnen die andere erinnern kann. Die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie dazu aufgerufen werden. Und unterlaßt nicht aus Verdruß, es aufzuschreiben, ob es klein oder groß ist, (um es festzulegen) bis zu seiner Frist. Das ist für euch gerechter bei Gott und richtiger für das Zeugnis und bewirkt eher, daß ihr keine Zweifel hegt. Es sei denn, es handelt sich um eine an Ort und Stelle vorhandene Ware, die ihr untereinander aushändigt, dann ist es für euch kein Vergehen, wenn ihr sie nicht aufschreibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr miteinander Kaufgeschäfte abschließt. Kein Schreiber und kein Zeuge soll einem Schaden ausgesetzt werden. Wenn ihr (es) aber tut, so ist das ein Frevel von euch. Und fürchtet Gott. Gott lehrt euch, und Gott weiß alle Dinge.

Amir Zaidan

Ihr, die den Iman verinnerlicht habt! Wenn ihr einander eine Schuld für eine festgesetzte Frist gewährt, dann schreibt sie nieder! Und ein Schriftführer soll für euch gerecht schreiben. Und ein Schriftführer darf nicht ablehnen, zu schreiben, wie ALLAH es ihm lehrte. So soll er schreiben! Und der Schuldner soll diktieren, ALLAH gegenüber, seinem HERRN, Taqwa gemäß handeln und nichts davon geringer angeben. Und sollte der Schuldner beschränkt, schwach oder unfähig sein, selbst zu diktieren, dann soll sein Wali gerecht diktieren. Und lasst zwei Zeugen von euren Männern ihn (den Vertrag) bezeugen. Und sollten beide keine Männer sein, dann sollen sie ein Mann und zwei Frauen von den Zeugen sein, die ihr akzeptiert, denn sollte die eine von beiden (Frauen) sich irren, dann kann die eine die andere erinnern. Und die Zeugen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie geladen werden. Und seid nicht lustlos, sie (die Schuld) niederzuschreiben, egal ob sie klein oder groß ist, bis zu ihrer Frist. Dies ist gerechter vor ALLAH, glaubwürdiger für das Zeugnis und näher dazu, keine Zweifel zu hegen. Ausgenommen davon - wenn es sich um einen gegenwärtigen Handel dreht, den ihr untereinander zum Abschluß bringt, dann trifft euch keine Verfehlung, wenn ihr ihn (diesen Handel) nicht niederschreibt. Und lasst es bezeugen, wenn ihr miteinander Handel betreibt. Und weder ein Schriftführer noch ein Zeuge dürfen geschädigt werden. Und solltet ihr es dennoch tun, so ist dies zweifelsohne Fisq von euch. Und handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber! Und ALLAH lehrt euch. Und ALLAH ist über alles allwissend.

F. Bubenheim und Dr. Nadeem Elyas

O die ihr glaubt, wenn ihr auf eine festgesetzte Frist, einer vom anderen, eine Geldschuld aufnehmt, dann schreibt es auf. Und ein Schreiber soll (es) für euch gerecht aufschreiben. Und kein Schreiber soll sich weigern zu schreiben, so wie Allah (es) ihn gelehrt hat. So soll er denn schreiben, und diktieren soll der Schuldner, und er soll Allah, seinen Herrn, fürchten und nichts davon schmälem. Wenn aber der Schuldner töricht oder schwach ist oder unfähig, selbst zu diktieren, so soll sein Sachwalter (es) gerecht diktieren. Und bringt zwei Männer von euch als Zeugen. Wenn es keine zwei Männer sein (können), dann sollen es ein Mann und zwei Frauen sein, mit denen als Zeugen ihr zufrieden seid, - damit, wenn eine von beiden sich irrt, eine die andere erinnere. Und die Zeugen sollen sich nicht weigern, wenn sie aufgefordert werden. Und seid nicht abgeneigt, es - (seien es) klein(e) oder groß(e Beträge) - mit seiner (vereinbarten) Frist aufzuschreiben! Das ist gerechter vor Allah und richtiger für das Zeugnis und eher geeignet, daß ihr nicht zweifelt; es sei denn, es ist ein sofortiger Handel, den ihr unter euch tätigt. Dann ist es keine Sünde für euch, wenn ihr es nicht aufschreibt. Und nehmt Zeugen, wenn ihr untereinander einen Verkauf abschließt. Und kein Schreiber oder Zeuge soll zu Schaden kommen. Wenn ihr (es) aber (dennoch) tut, so ist es ein Frevel von euch. Und fürchtet Allah! Und Allah lehrt euch. Allah weiß über alles Bescheid.
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